Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der mtec drucksysteme e.K. zur Verwendung im
Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
§1) Geltungsbereich
• Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Verträge, sonstigen rechtsgeschäftlichen
Handlungen sowie alle Geschäftsbeziehungen und sonstige Leistungen im gesamten Geschäftsverkehr der mtec
drucksysteme e.K erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der
zum Vertragsschluss gültigen Preisliste, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden - es sei
denn es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
• Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung, Teillieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
• Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen
des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
§2) Angebot und Vertragsschluss
• Die Angebote von mtec drucksysteme e.K sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der
Selbstbelieferung durch Lieferanten und Herstellen.
• Angebote gelten als angenommen und Aufträge als erteilt, wenn mtec drucksysteme e.K diese schriftlich oder
fernschriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung
kann die schriftliche Bestätigung durch Rechnung ersetzt werden. • Die mtec drucksysteme e.K Angestellten sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinaus gehen.
1. • Überschreitet ein Vertragspartner durch Abruf sein Kreditlimit, so ist mtec drucksysteme e.K von seiner
Lieferverpflichtung entbunden. • Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung
als besonderes Geschäft.
2. •Wird ein abgeschlossener Kaufvertrag vom Käufer nicht erfüllt z.B. durch Zahlungsverzug oder Rücktritt, behält sich
mtec drucksysteme e.K vor, 30% des Kaufpreises zu fordern.
Diese Vertragsstrafe gilt für Kaufverträge die Bar bei Abholung, per Vorkasse oder per Abschlagszahlungen
abgeschlossen wurden.
Eine Vertragsstrafe gilt nicht für Leasing- oder Mietkaufverträge die durch mtec Drucksysteme abgeschlossen wurde und nicht genehmigt wird.
§3) Preise und Zahlung
• Soweit nicht anders angegeben, hält sich mtec drucksysteme e.K an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 4
Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von mtec drucksysteme e.K
genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
• Für den Fall, dass Vertragsschluss und Lieferdatum mehr als vier Wochen auseinander liegen und sich die
Beschaffungskosten von mtec drucksysteme e.K nach dem Vertragsschluss und vor Bereitstellung der Ware aufgrund
von Währungsverschiebungen um mehr als 10% erhöhen, behält sich mtec drucksysteme e.K vor, den ursprünglich
angebotenen bzw. vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen
oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Maßgebend sind dabei die amtlich festgestellten Devisenkurse am
Börsenplatz Frankfurt.
• Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zzgl. am Auslieferungstag gültiger Mehrwertsteuer ab dem Lager von mtec
drucksysteme e.K, zzgl. Versand, Verpackung und Transportversicherung, soweit nicht anders angegeben.
• Ist der Preis in ausländischer Währung vereinbart und das Zahlungsziel länger als 90 Tage und übersteigt der
Wertverfall der jeweils vereinbarten ausländischen Währung im Verhältnis zum EURO 3%, so ist mtec drucksysteme e.K
berechtigt durch einseitige Erklärung, den Preis um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen. Maßgebend sind
dabei die amtlich festgestellten Devisenkurse am Börsenplatz Frankfurt.
• Alle Zahlungen erfolgen bar, durch Scheck oder Überweisung bzw. Abbuchungsauftrag. Skonto wird, soweit nicht
anders angegeben, nicht gewährt. Die Hereinnahme von Wechseln ist ausgeschlossen.
• mtec drucksysteme e.K ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist mtec drucksysteme e.K
berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
mtec drucksysteme e.K wird den Vertragspartner hiervon unterrichten.
• Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn mtec drucksysteme e.K über den Betrag verfügen kann.
• Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
• Werden beim Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, gerät der Vertragspartner in
Zahlungsverzug oder hält der Vertragspartner sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht
ein oder werden mtec drucksysteme e.K Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Vertragspartners erheblich zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, die Anhängigkeit eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichs oder Insolvenzverfahrens, so werden etwaige Zahlungszielvereinbarungen hinfällig. mtec
drucksysteme e.K kann in diesen Fällen sofortige Erfüllung verlangen, den Rücktritt von den mit den Vertragspartnern
geschlossenen Vertrag erklären und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten ausführen.
• Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
§4) Lieferungen und Leistungszeit
• Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.
• Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Termine durch mtec drucksysteme e.K steht unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Belieferung der mtec drucksysteme e.K durch Zulieferanten und Hersteller und setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
• Liefer- und Leistungsverzögerungen die nicht von mtec drucksysteme e.K zu vertreten sind sondern aufgrund höherer
Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse eintreten und die mtec drucksysteme e.K die Lieferung wesentlich
erschweren oder diese unmöglich machen (insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder
Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und
sonstige ähnlich gravierende Betriebs-, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei mtec drucksysteme e.K,
deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten), berechtigen mtec drucksysteme e.K, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch
nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. mtec drucksysteme e.K wird den Vertragspartner bei
Lieferschwierigkeiten unverzüglich unterrichten.
• Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Vertragspartner selbst mit der Erfüllung
seiner Vertragspflichten im Verzug befindet.
• Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung
(mindestens 10 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten, es sei denn der
Vertragspartner weist nach, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages schon vorher wegen Fristablauf
vollständig weggefallen ist.
• Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 4.3 die Lieferzeit oder wird mtec drucksysteme e.K von seinen
Verpflichtungen frei, haftet mtec drucksysteme e.K nach den gesetzlichen Bestimmungen nur sofern der Lieferverzug
auf einer von mtec drucksysteme e.K zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.
Sofern der Lieferverzug auf einer von mtec drucksysteme e.K zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• mtec drucksysteme e.K haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von mtec drucksysteme e.K zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die
Schadensersatzhaftung dem Grunde nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt
sowie der Höhe nach maximal auf den Auftragswert.
• In allen übrigen Fällen eines von mtec drucksysteme e.K zu vertretenden Lieferverzuges haftet mtec drucksysteme
e.K maximal in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch von höchstens 5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, soweit der Vertragspartner oder mtec
drucksysteme e.K nicht nachweisen, dass ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist.
• Soweit nicht vorstehend geregelt, ist die Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen.
• mtec drucksysteme e.K ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für den
Gebrauch ergeben. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.
• Reichen die mtec drucksysteme e.K zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Vertragspartner
nicht aus, so ist mtec drucksysteme e.K berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen
vorzunehmen. Darüber hinaus ist mtec drucksysteme e.K von Lieferverpflichtungen befreit.
§5) Gefahrübergang
• Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von mtec drucksysteme e.K oder bei Direktlieferung vom
Vorlieferanten verlassen hat. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers und Vertragspartners, auch im Falle
frachtfreier Lieferung.
• Falls sich der Versand ohne das Verschulden von mtec drucksysteme e.K verzögert oder unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
§6) Mängelanzeige
• Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und offensichtliche
Mängel zu prüfen.
• Unterbleibt eine schriftliche oder fernschriftliche Rüge, eingehend bei mtec drucksysteme e.K binnen sechs
Kalendertagen nach Erhalt der Ware, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es
sich um einen verdeckten Mangel handelt.
• Verdeckte Mängel, d. h. solche, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort feststellbar sind und nicht innerhalb der
Frist unter 6.2. entdeckt werden können, sind mtec drucksysteme e.K unverzüglich nach der Aufdeckung schriftlich zu
rügen. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei
mtec drucksysteme e.K eingeht.
• Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel, obwohl er vom Vertragspartner entdeckt worden
ist, nicht innerhalb der Fristen unter 6.2 bzw. 6.3 bei mtec drucksysteme e.K angezeigt oder die mangelhafte Ware
ganz oder teilweise weiter veräußert worden ist.
• Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware trotz Entdeckung des Mangels durch
den Vertragspartner in Bearbeitung oder in Gebrauch genommen worden ist.
• Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, muss der Vertragspartner die Ware mit einer genauen
Fehlerbeschreibung, der Angabe der Produktbezeichnung sowie der Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins
zu mtec drucksysteme e.K anliefern.
• Der Vertragspartner hat bei Einsendung der gerügten Produkte eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen
gegebenenfalls befindliche Daten durch Kopien gesichert werden, da diese verloren gehen können.
§7) Mängelhaftung
• mtec drucksysteme e.K verpflichtet sich, dem Vertragspartner die Ware oder Dienstleistung frei von Sach- und
Rechtsmängel zu verschaffen. Die Ware oder Dienstleistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die in der jeweiligen
technischen Spezifikation der Produktbeschreibung beschriebene Beschaffenheit besitzt sowie den entsprechenden
Industriestandards entspricht. Insbesondere sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Daten,
Programmbeschreibungen, Demoprogramme und sonstige Leistungen nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen
keine Zusicherung der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
• Angaben in Prospekten und sonstigen Unterlagen stellen keine Garantien im Sinne des BGB dar. Garantien bedürfen
einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von mtec drucksysteme e.K.
• Für gebrauchte Ware haftet mtec drucksysteme e.K ausschließlich, sofern mtec drucksysteme e.K einen Mangel
arglistig verschwiegen oder bestimmte Eigenschaften der Sache ausdrücklich zugesichert hat.
• Abnutzung und Verschleiß lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
• mtec drucksysteme e.K kann technische Änderungen, insbesondere Konstruktions- und Formänderungen an den
Waren oder Dienstleistungen vornehmen, soweit diese Veränderung nicht grundlegend sind, dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechen und dadurch der vertragsgemäße Zweck nur unerheblich eingeschränkt wird.
• Entsprechende Änderungen, die mtec drucksysteme e.K oder ihre Zulieferer nach Vertragsabschluss vornehmen und
welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Rüge und lösen keine
Gewährleistungsansprüche aus.
• mtec drucksysteme e.K übernimmt bei Software keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den
Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Wahl mit weiteren Programmen
zusammenarbeiten. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler in
Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Gegenstand aller mit mtec
drucksysteme e.K geschlossenen Verträge ist eine Software, die im Sinne der Produktbeschreibung grundsätzlich
brauchbar ist. mtec drucksysteme e.K übernimmt keine Gewähr für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie
die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software. Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Installation der
Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation als auch die Einweisung und Schulungen des Vertragspartners
oder seiner Mitarbeiter durch mtec drucksysteme e.K gehören nicht zum Leistungsumfang. Derartige Dienstleistungen
bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
• Werden die mtec drucksysteme e.K Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so
entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf
unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Produkte oder unsachgemäßen Handeingriff
zurückzuführen ist, es sei denn der Vertragspartner weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass die
Änderungen oder Eingriffe für den Fehler nicht ursächlich sind.
• Ist die Ware oder Dienstleistung nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Vertragspartner zunächst ein
Anspruch auf Nacherfüllung zu. mtec drucksysteme e.K hat das Recht, zwischen der Mangelbeseitigung und der
Lieferung einer mangelfreien Ware zu wählen. Sofern die Nacherfüllung für mtec drucksysteme e.K mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist mtec drucksysteme e.K berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
mtec drucksysteme e.K hat das Recht, mehrfache Nachbesserungsversuche zur Nacherfüllung des angezeigten Mangels zu
unternehmen. Zur Nacherfüllung wird der Vertragspartner, mtec drucksysteme e.K eine angemessene Frist setzen.
• Die Geltendmachung weiterer Rechte ist an den ergebnislosen Ablauf der von dem Vertragspartner zur Nacherfüllung
bestimmten angemessenen Frist gebunden.
• Erst nach dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllungsversuche bestimmten angemessenen Frist,
kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten, setzt voraus,
dass der Vertragspartner zusätzlich zur Fristsetzung Ablehnung der Leistung durch mtec drucksysteme e.K androht.
• Im Fall der Unmöglichkeit der Leistung haftet mtec drucksysteme e.K auf Ersatz des Schadens und vergeblicher
Aufwendungen bis zu einem Betrag von insgesamt maximal 10 % des Wertes der Lieferung oder Leistung. Das Recht
des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
• Für die Haftung wegen Verzuges gilt Abschnitt 4 abschließend.
• mtec drucksysteme e.K haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur auf Ersatz für Schäden, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von
mtec drucksysteme e.K beruhen. Soweit mtec drucksysteme e.K keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,
ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• mtec drucksysteme e.K haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern schuldhaft von
mtec drucksysteme e.K oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung dem Grunde nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt sowie der Höhe nach maximal auf den Auftragswert.
• Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
• Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 1 Jahr.
• Die unbeschränkte Haftung von mtec drucksysteme e.K. für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese gilt auch für die sonstigen Mängelansprüche des Bestellers bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
• Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung des Liefergegenstands, der Abnahme des Werkes oder sobald sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Die unbeschränkte Haftung von mtec drucksysteme e.K. für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zum Verjährungsbeginn.
• Hat mtec drucksysteme e.K. aufgrund zusätzlicher Vereinbarung mit dem Besteller die Verpflichtung übernommen, den Liefergegenstand zu montieren, so beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme des Liefergegenstands durch den Besteller. Sofern die Nacherfüllung aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch die Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruht. Die unbeschränkte Haftung von mtec drucksysteme e.K. für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn.
• Ist der Schaden durch eine beim Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet mtec drucksysteme
e.K ausschließlich für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile.
• Soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, sind bei gebrauchten Liefergegenständen Ansprüche des Bestellers gegen mtec drucksysteme e.K. wegen Mängeln des Liefergegenstandes ausgeschlossen.
§8) Gesamthaftung
• Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden.
• Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die
Schadensersatzhaftung mtec drucksysteme e.K gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von mtec drucksysteme e.K.
§9) Eigentumsvorbehalt
• mtec drucksysteme e.K behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer
Forderungen aus dem Vertrag vor.
• Im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
ist, behält sich mtec drucksysteme e.K das Eigentum an den Vertragsgegenständen auch darüber hinaus aus der
laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag, mtec drucksysteme e.K
zustehenden Forderungen vor.
• mtec drucksysteme e.K verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners, die ihr nach den vorstehenden
Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Vertragspartners insoweit freizugeben, soweit der realisierbare
Wert der Sicherheiten, die zusichernden Forderungen um mehr als 20 % nachhaltig übersteigt, soweit diese noch nicht
beglichen sind.
• Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
• Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent,
Herausgabeansprüche etc.) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an mtec
drucksysteme e.K ab.
• mtec drucksysteme e.K ermächtigt den Vertragspartner unwiderruflich, die an mtec drucksysteme e.K abgetretenen
Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
• Der Vertragspartner hat mtec drucksysteme e.K bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, sofort schriftlich zu
benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von mtec drucksysteme e.K hinzuweisen.
• Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug und erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen
schuldhaft nicht, ist mtec drucksysteme e.K berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und der Vertragspartner
verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.
• In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch mtec drucksysteme e.K liegt kein Rücktritt vom
Vertrag vor, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist und § 503 BGB keine Anwendung findet.
• Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch mtec drucksysteme e.K erlischt das Recht des
Vertragspartners zur Weiterverwendung der Produkte.
• Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für mtec drucksysteme e.K als Hersteller im Sinne des § 950 BGB,
ohne mtec drucksysteme e.K zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
entsteht für mtec drucksysteme e.K grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer
werden, räumt er mtec drucksysteme e.K bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und
verwahrt die Sache unentgeltlich für mtec drucksysteme e.K. Werden die durch die Verarbeitung oder Verbindung
entstanden Waren weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware.
§10) Abtretungsverbot
• Die Abtretung von Forderungen gegen mtec drucksysteme e.K an Dritte ist ausgeschlossen, sofern mtec
drucksysteme e.K der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare
Ansprüche handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Vertragspartner wesentliche Belange nachweist, welche
die Interessen von mtec drucksysteme e.K an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
§11) Urheberrechte / Nutzungsrecht
• Soweit Software, Softwarebeschreibungen oder andere urheberrechtlich geschützte Werke zum Lieferumfang
gehören und das Werk dem Vertragspartner zur Nutzung überlassen werden soll, wird dem Vertragspartner ein
einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung gemäß den jeweiligen Lizenzbestimmungen für das jeweilige Werk
eingeräumt. Die Lizenzbedingungen liegen dem Produkt jeweils bei und gelten ergänzend zu diesen AGB hinsichtlich
des Umfanges der urheberrechtlich erlaubten Nutzung des Werkes.
• Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Nutzung der Produkte die Lizenzbestimmungen insbesondere die darin
enthaltenen Anwendungsbeschränkungen zu beachten. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der
Vertragspartner in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
• mtec drucksysteme e.K steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte von mtec drucksysteme e.K im Vertragsgebiet frei
von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nutzung durch den Vertragspartner ausschließen oder einschränken. Dies
gilt nicht, sofern der Vertragspartner ein nicht von mtec drucksysteme e.K freigegebenes Produkt oder das Produkt
verwendet, nachdem es von anderen als mtec drucksysteme e.K verändert worden ist, oder der Vertragspartner das
Produkt unter anderen als den vertragsgemäß vereinbarten Nutzungsbedingungen einsetzt.
§12) Besondere Regelung für den Weitervertrieb von Waren
• Alle Lieferungen und Leistungen von mtec drucksysteme e.K an Wiederverkäufer dienen ausschließlich dem Zwecke
des Weitervertriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung soweit individualvertraglich keine andere Regelung
vereinbart wurde.
• Für den Fall, dass zum Lieferumfang urheberrechtlich geschützte Werke gehören, wird dem Vertragspartner lediglich
ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zum Zwecke des Wiederverkaufs und kein
Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich geschützten Werk eingeräumt. mtec drucksysteme e.K räumt dem
Vertragspartner jedoch das Recht ein, dem Endkunden das urheberrechtlich geschützte Werk unter dem in Abschnitt 11
beschriebenen Nutzungsumfang zu überlassen.
§13) Anwendbares Recht
• Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen mtec drucksysteme e.K und dem
Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. • Soweit der
Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich/rechtlichen
Sondervermögens ist oder seinen Sitz nicht in der BRD hat, ist Fürth/Bay. ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. • Als Erfüllungsort gilt Fürth/Bay.
• Beim Verkauf oder einer anderen Überlassung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie Software etc. gelten
ergänzend die Regelungen der jeweiligen Lizenzbestimmungen, die Bestandteil dieser Regelung sind. Im Zweifelsfall
und/oder bei sich widersprechenden Regelungen gehen die Klauseln in diesen AGB den Regelungen in die
Lizenzbestimmungen vor. • Sofern zwischen den Parteien individualvertragliche schriftliche Vereinbarungen existieren,
die widersprechende Regelungen zu diesen AGB oder den Lizenzbestimmungen enthalten, sind die
individualvertraglichen Regelungen maßgeblich.
§14) Teilweise Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.