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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der mtec drucksysteme e.K. zur Verwendung im

Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

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§1) Geltungsbereich

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• Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Verträge, sonstigen rechtsgeschäftlichen

Handlungen sowie alle Geschäftsbeziehungen und sonstige Leistungen im gesamten Geschäftsverkehr der mtec

drucksysteme e.K erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der

zum Vertragsschluss gültigen Preisliste, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden - es sei

denn es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

• Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung, Teillieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als

angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.

• Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des

Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere

AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen

des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

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§2) Angebot und Vertragsschluss

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• Die Angebote von mtec drucksysteme e.K sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der

Selbstbelieferung durch Lieferanten und Herstellen.

• Angebote gelten als angenommen und Aufträge als erteilt, wenn mtec drucksysteme e.K diese schriftlich oder

fernschriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung

kann die schriftliche Bestätigung durch Rechnung ersetzt werden. • Die mtec drucksysteme e.K Angestellten sind nicht

befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des

schriftlichen Vertrages hinaus gehen.

1. • Überschreitet ein Vertragspartner durch Abruf sein Kreditlimit, so ist mtec drucksysteme e.K von seiner

Lieferverpflichtung entbunden. • Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung

als besonderes Geschäft.

2. •Wird ein abgeschlossener Kaufvertrag vom Käufer nicht erfüllt z.B. durch Zahlungsverzug oder Rücktritt, behält sich

mtec drucksysteme e.K vor, 30% des Kaufpreises zu fordern.

Diese Vertragsstrafe gilt für Kaufverträge die Bar bei Abholung, per Vorkasse oder per Abschlagszahlungen

abgeschlossen wurden.

Eine Vertragsstrafe gilt nicht für Leasing- oder Mietkaufverträge die durch mtec Drucksysteme abgeschlossen wurde und nicht genehmigt wird. 

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§3) Preise und Zahlung

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• Soweit nicht anders angegeben, hält sich mtec drucksysteme e.K an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 4

Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von mtec drucksysteme e.K

genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

• Für den Fall, dass Vertragsschluss und Lieferdatum mehr als vier Wochen auseinander liegen und sich die

Beschaffungskosten von mtec drucksysteme e.K nach dem Vertragsschluss und vor Bereitstellung der Ware aufgrund

von Währungsverschiebungen um mehr als 10% erhöhen, behält sich mtec drucksysteme e.K vor, den ursprünglich

angebotenen bzw. vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen

oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Maßgebend sind dabei die amtlich festgestellten Devisenkurse am

Börsenplatz Frankfurt.

• Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zzgl. am Auslieferungstag gültiger Mehrwertsteuer ab dem Lager von mtec

drucksysteme e.K, zzgl. Versand, Verpackung und Transportversicherung, soweit nicht anders angegeben.

• Ist der Preis in ausländischer Währung vereinbart und das Zahlungsziel länger als 90 Tage und übersteigt der

Wertverfall der jeweils vereinbarten ausländischen Währung im Verhältnis zum EURO 3%, so ist mtec drucksysteme e.K

berechtigt durch einseitige Erklärung, den Preis um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen. Maßgebend sind

dabei die amtlich festgestellten Devisenkurse am Börsenplatz Frankfurt.

• Alle Zahlungen erfolgen bar, durch Scheck oder Überweisung bzw. Abbuchungsauftrag. Skonto wird, soweit nicht

anders angegeben, nicht gewährt. Die Hereinnahme von Wechseln ist ausgeschlossen.

• mtec drucksysteme e.K ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen auf

dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist mtec drucksysteme e.K

berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

mtec drucksysteme e.K wird den Vertragspartner hiervon unterrichten.

• Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn mtec drucksysteme e.K über den Betrag verfügen kann.

• Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

• Werden beim Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, gerät der Vertragspartner in

Zahlungsverzug oder hält der Vertragspartner sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht

ein oder werden mtec drucksysteme e.K Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des

Vertragspartners erheblich zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, die Anhängigkeit eines gerichtlichen oder

außergerichtlichen Vergleichs oder Insolvenzverfahrens, so werden etwaige Zahlungszielvereinbarungen hinfällig. mtec

drucksysteme e.K kann in diesen Fällen sofortige Erfüllung verlangen, den Rücktritt von den mit den Vertragspartnern

geschlossenen Vertrag erklären und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder noch ausstehende

Lieferungen oder Leistungen zurückhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten ausführen.

• Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

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§4) Lieferungen und Leistungszeit

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• Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.

• Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Termine durch mtec drucksysteme e.K steht unter dem Vorbehalt der

richtigen und rechtzeitigen Belieferung der mtec drucksysteme e.K durch Zulieferanten und Hersteller und setzt die

Abklärung aller technischen Fragen voraus.

• Liefer- und Leistungsverzögerungen die nicht von mtec drucksysteme e.K zu vertreten sind sondern aufgrund höherer

Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse eintreten und die mtec drucksysteme e.K die Lieferung wesentlich

erschweren oder diese unmöglich machen (insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,

Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder

Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und

sonstige ähnlich gravierende Betriebs-, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei mtec drucksysteme e.K,

deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten), berechtigen mtec drucksysteme e.K, die Lieferung bzw. Leistung um

die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch

nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. mtec drucksysteme e.K wird den Vertragspartner bei

Lieferschwierigkeiten unverzüglich unterrichten.

• Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Vertragspartner selbst mit der Erfüllung

seiner Vertragspflichten im Verzug befindet.

• Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung

(mindestens 10 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten, es sei denn der

Vertragspartner weist nach, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages schon vorher wegen Fristablauf

vollständig weggefallen ist.

• Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 4.3 die Lieferzeit oder wird mtec drucksysteme e.K von seinen

Verpflichtungen frei, haftet mtec drucksysteme e.K nach den gesetzlichen Bestimmungen nur sofern der Lieferverzug

auf einer von mtec drucksysteme e.K zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.

Sofern der Lieferverzug auf einer von mtec drucksysteme e.K zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung

beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

• mtec drucksysteme e.K haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von mtec drucksysteme e.K zu

vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die

Schadensersatzhaftung dem Grunde nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt

sowie der Höhe nach maximal auf den Auftragswert.

• In allen übrigen Fällen eines von mtec drucksysteme e.K zu vertretenden Lieferverzuges haftet mtec drucksysteme

e.K maximal in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch von höchstens 5 % des

Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, soweit der Vertragspartner oder mtec

drucksysteme e.K nicht nachweisen, dass ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist.

• Soweit nicht vorstehend geregelt, ist die Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen.

• mtec drucksysteme e.K ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für den

Gebrauch ergeben. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.

• Reichen die mtec drucksysteme e.K zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Vertragspartner

nicht aus, so ist mtec drucksysteme e.K berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen

vorzunehmen. Darüber hinaus ist mtec drucksysteme e.K von Lieferverpflichtungen befreit.

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§5) Gefahrübergang

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• Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person

übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von mtec drucksysteme e.K oder bei Direktlieferung vom

Vorlieferanten verlassen hat. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers und Vertragspartners, auch im Falle

frachtfreier Lieferung.

• Falls sich der Versand ohne das Verschulden von mtec drucksysteme e.K verzögert oder unmöglich wird, geht die

Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

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§6) Mängelanzeige

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• Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und offensichtliche

Mängel zu prüfen.

• Unterbleibt eine schriftliche oder fernschriftliche Rüge, eingehend bei mtec drucksysteme e.K binnen sechs

Kalendertagen nach Erhalt der Ware, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es

sich um einen verdeckten Mangel handelt.

• Verdeckte Mängel, d. h. solche, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort feststellbar sind und nicht innerhalb der

Frist unter 6.2. entdeckt werden können, sind mtec drucksysteme e.K unverzüglich nach der Aufdeckung schriftlich zu

rügen. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei

mtec drucksysteme e.K eingeht.

• Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel, obwohl er vom Vertragspartner entdeckt worden

ist, nicht innerhalb der Fristen unter 6.2 bzw. 6.3 bei mtec drucksysteme e.K angezeigt oder die mangelhafte Ware

ganz oder teilweise weiter veräußert worden ist.

• Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware trotz Entdeckung des Mangels durch

den Vertragspartner in Bearbeitung oder in Gebrauch genommen worden ist.

• Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, muss der Vertragspartner die Ware mit einer genauen

Fehlerbeschreibung, der Angabe der Produktbezeichnung sowie der Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins

zu mtec drucksysteme e.K anliefern.

• Der Vertragspartner hat bei Einsendung der gerügten Produkte eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen

gegebenenfalls befindliche Daten durch Kopien gesichert werden, da diese verloren gehen können.

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§7) Mängelhaftung

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• mtec drucksysteme e.K verpflichtet sich, dem Vertragspartner die Ware oder Dienstleistung frei von Sach- und

Rechtsmängel zu verschaffen. Die Ware oder Dienstleistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die in der jeweiligen

technischen Spezifikation der Produktbeschreibung beschriebene Beschaffenheit besitzt sowie den entsprechenden

Industriestandards entspricht. Insbesondere sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Daten,

Programmbeschreibungen, Demoprogramme und sonstige Leistungen nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen

keine Zusicherung der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

• Angaben in Prospekten und sonstigen Unterlagen stellen keine Garantien im Sinne des BGB dar. Garantien bedürfen

einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von mtec drucksysteme e.K.

• Für gebrauchte Ware haftet mtec drucksysteme e.K ausschließlich, sofern mtec drucksysteme e.K einen Mangel

arglistig verschwiegen oder bestimmte Eigenschaften der Sache ausdrücklich zugesichert hat.

• Abnutzung und Verschleiß lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.

• mtec drucksysteme e.K kann technische Änderungen, insbesondere Konstruktions- und Formänderungen an den

Waren oder Dienstleistungen vornehmen, soweit diese Veränderung nicht grundlegend sind, dem jeweiligen Stand der

Technik entsprechen und dadurch der vertragsgemäße Zweck nur unerheblich eingeschränkt wird.

• Entsprechende Änderungen, die mtec drucksysteme e.K oder ihre Zulieferer nach Vertragsabschluss vornehmen und

welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Rüge und lösen keine

Gewährleistungsansprüche aus.

• mtec drucksysteme e.K übernimmt bei Software keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den

Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Wahl mit weiteren Programmen

zusammenarbeiten. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler in

Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Gegenstand aller mit mtec

drucksysteme e.K geschlossenen Verträge ist eine Software, die im Sinne der Produktbeschreibung grundsätzlich

brauchbar ist. mtec drucksysteme e.K übernimmt keine Gewähr für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie

die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software. Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Installation der

Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation als auch die Einweisung und Schulungen des Vertragspartners

oder seiner Mitarbeiter durch mtec drucksysteme e.K gehören nicht zum Leistungsumfang. Derartige Dienstleistungen

bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

• Werden die mtec drucksysteme e.K Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen,

Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so

entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf

unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Produkte oder unsachgemäßen Handeingriff

zurückzuführen ist, es sei denn der Vertragspartner weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass die

Änderungen oder Eingriffe für den Fehler nicht ursächlich sind.

• Ist die Ware oder Dienstleistung nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Vertragspartner zunächst ein

Anspruch auf Nacherfüllung zu. mtec drucksysteme e.K hat das Recht, zwischen der Mangelbeseitigung und der

Lieferung einer mangelfreien Ware zu wählen. Sofern die Nacherfüllung für mtec drucksysteme e.K mit

unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist mtec drucksysteme e.K berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

mtec drucksysteme e.K hat das Recht, mehrfache Nachbesserungsversuche zur Nacherfüllung des angezeigten Mangels zu

unternehmen. Zur Nacherfüllung wird der Vertragspartner, mtec drucksysteme e.K eine angemessene Frist setzen.

• Die Geltendmachung weiterer Rechte ist an den ergebnislosen Ablauf der von dem Vertragspartner zur Nacherfüllung

bestimmten angemessenen Frist gebunden.

• Erst nach dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllungsversuche bestimmten angemessenen Frist,

kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten, setzt voraus,

dass der Vertragspartner zusätzlich zur Fristsetzung Ablehnung der Leistung durch mtec drucksysteme e.K androht.

• Im Fall der Unmöglichkeit der Leistung haftet mtec drucksysteme e.K auf Ersatz des Schadens und vergeblicher

Aufwendungen bis zu einem Betrag von insgesamt maximal 10 % des Wertes der Lieferung oder Leistung. Das Recht

des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

• Für die Haftung wegen Verzuges gilt Abschnitt 4 abschließend.

• mtec drucksysteme e.K haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur auf Ersatz für Schäden, die auf Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von

mtec drucksysteme e.K beruhen. Soweit mtec drucksysteme e.K keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,

ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

• mtec drucksysteme e.K haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern schuldhaft von

mtec drucksysteme e.K oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in

diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung dem Grunde nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt sowie der Höhe nach maximal auf den Auftragswert.

• Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt

auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

• Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 1 Jahr. 

• Die unbeschränkte Haftung von mtec drucksysteme e.K. für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese gilt auch für die sonstigen Mängelansprüche des Bestellers bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 

• Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung des Liefergegenstands, der Abnahme des Werkes oder sobald sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Die unbeschränkte Haftung von mtec drucksysteme e.K. für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zum Verjährungsbeginn. 

• Hat mtec drucksysteme e.K. aufgrund zusätzlicher Vereinbarung mit dem Besteller die Verpflichtung übernommen, den Liefergegenstand zu montieren, so beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme des Liefergegenstands durch den Besteller. Sofern die Nacherfüllung aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch die Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruht. Die unbeschränkte Haftung von mtec drucksysteme e.K. für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn. 

• Ist der Schaden durch eine beim Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet mtec drucksysteme

e.K ausschließlich für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile.

• Soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, sind bei gebrauchten Liefergegenständen Ansprüche des Bestellers gegen mtec drucksysteme e.K. wegen Mängeln des Liefergegenstandes ausgeschlossen. 

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§8) Gesamthaftung

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• Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des

geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden

bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von

Sachschäden.

• Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die

Schadensersatzhaftung mtec drucksysteme e.K gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im

Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen von mtec drucksysteme e.K.

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§9) Eigentumsvorbehalt

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• mtec drucksysteme e.K behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer

Forderungen aus dem Vertrag vor.

• Im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen

Sondervermögens oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit

ist, behält sich mtec drucksysteme e.K das Eigentum an den Vertragsgegenständen auch darüber hinaus aus der

laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag, mtec drucksysteme e.K

zustehenden Forderungen vor.

• mtec drucksysteme e.K verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners, die ihr nach den vorstehenden

Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Vertragspartners insoweit freizugeben, soweit der realisierbare

Wert der Sicherheiten, die zusichernden Forderungen um mehr als 20 % nachhaltig übersteigt, soweit diese noch nicht

beglichen sind.

• Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu

veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

• Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich

der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent,

Herausgabeansprüche etc.) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an mtec

drucksysteme e.K ab.

• mtec drucksysteme e.K ermächtigt den Vertragspartner unwiderruflich, die an mtec drucksysteme e.K abgetretenen

Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen

werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

• Der Vertragspartner hat mtec drucksysteme e.K bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, sofort schriftlich zu

benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von mtec drucksysteme e.K hinzuweisen.

• Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug und erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen

schuldhaft nicht, ist mtec drucksysteme e.K berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und der Vertragspartner

verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.

• In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch mtec drucksysteme e.K liegt kein Rücktritt vom

Vertrag vor, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist und § 503 BGB keine Anwendung findet.

• Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch mtec drucksysteme e.K erlischt das Recht des

Vertragspartners zur Weiterverwendung der Produkte.

• Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für mtec drucksysteme e.K als Hersteller im Sinne des § 950 BGB,

ohne mtec drucksysteme e.K zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren

entsteht für mtec drucksysteme e.K grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung

im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer

werden, räumt er mtec drucksysteme e.K bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und

verwahrt die Sache unentgeltlich für mtec drucksysteme e.K. Werden die durch die Verarbeitung oder Verbindung

entstanden Waren weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der

Vorbehaltsware.

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§10) Abtretungsverbot

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• Die Abtretung von Forderungen gegen mtec drucksysteme e.K an Dritte ist ausgeschlossen, sofern mtec

drucksysteme e.K der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare

Ansprüche handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Vertragspartner wesentliche Belange nachweist, welche

die Interessen von mtec drucksysteme e.K an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

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§11) Urheberrechte / Nutzungsrecht

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• Soweit Software, Softwarebeschreibungen oder andere urheberrechtlich geschützte Werke zum Lieferumfang

gehören und das Werk dem Vertragspartner zur Nutzung überlassen werden soll, wird dem Vertragspartner ein

einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung gemäß den jeweiligen Lizenzbestimmungen für das jeweilige Werk

eingeräumt. Die Lizenzbedingungen liegen dem Produkt jeweils bei und gelten ergänzend zu diesen AGB hinsichtlich

des Umfanges der urheberrechtlich erlaubten Nutzung des Werkes.

• Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Nutzung der Produkte die Lizenzbestimmungen insbesondere die darin

enthaltenen Anwendungsbeschränkungen zu beachten. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der

Vertragspartner in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.

• mtec drucksysteme e.K steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte von mtec drucksysteme e.K im Vertragsgebiet frei

von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nutzung durch den Vertragspartner ausschließen oder einschränken. Dies

gilt nicht, sofern der Vertragspartner ein nicht von mtec drucksysteme e.K freigegebenes Produkt oder das Produkt

verwendet, nachdem es von anderen als mtec drucksysteme e.K verändert worden ist, oder der Vertragspartner das

Produkt unter anderen als den vertragsgemäß vereinbarten Nutzungsbedingungen einsetzt.

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§12) Besondere Regelung für den Weitervertrieb von Waren

​

• Alle Lieferungen und Leistungen von mtec drucksysteme e.K an Wiederverkäufer dienen ausschließlich dem Zwecke

des Weitervertriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung soweit individualvertraglich keine andere Regelung

vereinbart wurde.

• Für den Fall, dass zum Lieferumfang urheberrechtlich geschützte Werke gehören, wird dem Vertragspartner lediglich

ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zum Zwecke des Wiederverkaufs und kein

Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich geschützten Werk eingeräumt. mtec drucksysteme e.K räumt dem

Vertragspartner jedoch das Recht ein, dem Endkunden das urheberrechtlich geschützte Werk unter dem in Abschnitt 11

beschriebenen Nutzungsumfang zu überlassen.

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§13) Anwendbares Recht

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• Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen mtec drucksysteme e.K und dem

Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. • Soweit der

Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich/rechtlichen

Sondervermögens ist oder seinen Sitz nicht in der BRD hat, ist Fürth/Bay. ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich

aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. • Als Erfüllungsort gilt Fürth/Bay.

• Beim Verkauf oder einer anderen Überlassung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie Software etc. gelten

ergänzend die Regelungen der jeweiligen Lizenzbestimmungen, die Bestandteil dieser Regelung sind. Im Zweifelsfall

und/oder bei sich widersprechenden Regelungen gehen die Klauseln in diesen AGB den Regelungen in die

Lizenzbestimmungen vor. • Sofern zwischen den Parteien individualvertragliche schriftliche Vereinbarungen existieren,

die widersprechende Regelungen zu diesen AGB oder den Lizenzbestimmungen enthalten, sind die

individualvertraglichen Regelungen maßgeblich.

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§14) Teilweise Unwirksamkeit

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Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

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